VERADEX – Thomas Fiebig · Operative Unternehmensstrukturierung, KI-Automationen und digitale Dienstleistungen
Ausschließlich für gewerbliche Auftraggeber (B2B)
Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen VERADEX, Inhaber Thomas Fiebig, Bürgermeister-Benz-Str. 13, 77787 Nordrach, USt-IdNr. DE459689533 (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern über die Erbringung von operativer Unternehmensstrukturierung, KI-gestützten Automatisierungssystemen, Softwareentwicklungs- und sonstigen digitalen Dienstleistungen geschlossen werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.
(4) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis derselben die Leistung vorbehaltlos erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
(1) Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des jeweiligen Angebots und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung insbesondere folgende Leistungen:
(2) Ob ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) oder ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) zustande kommt, richtet sich nach dem konkreten Angebot. Ein Werkvertrag liegt vor, soweit ein bestimmter Erfolg (z. B. eine funktionsfähige Software) geschuldet ist. Ein Dienstvertrag liegt vor, soweit der Auftragnehmer lediglich eine Tätigkeit nach besten Wissen und Können schuldet (z. B. Beratungsleistungen, laufender Betrieb). Im Zweifel ist das Angebot auf seinen Regelungsgehalt hin auszulegen; verbleibende Unklarheiten werden durch Rückfrage vor Vertragsschluss geklärt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zur Leistungserbringung einzusetzen, sofern dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
(4) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht vom vereinbarten Vergütungsanspruch umfasst und werden gesondert beauftragt und vergütet.
(5) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Änderungsverlangen), teilt er diese in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsinhalt und unterbreitet ein entsprechendes Angebot. Die Änderung wird erst mit beiderseitiger Bestätigung in Textform verbindlich; bis dahin werden die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglichen Vertrages fortgeführt. Durch Änderungsverlangen bedingte Verzögerungen und Mehraufwände gehen zulasten des Auftraggebers.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Bestellung des Auftraggebers stellt das verbindliche Angebot dar.
(3) Kostenvoranschläge und Angebote sind für den Auftraggeber kostenlos, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Angebote gelten vier (4) Wochen ab Ausstellungsdatum, sofern keine kürzere Frist angegeben ist.
(4) Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (E-Mail genügt).
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang unentgeltlich zu unterstützen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere:
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangen. Mehrkosten, die durch Verzug oder Änderungen seitens des Auftraggebers entstehen, sind gesondert zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle ihm zur Verfügung gestellten Daten, Inhalte und Systeme frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(1) Es gilt die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei werkvertraglichen Leistungen wird die Schlusszahlung mit der Abnahme gemäß § 9 fällig.
(3) Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von mehr als EUR 1.000,- netto ist der Auftragnehmer berechtigt, folgende Abschlagszahlungen zu verlangen: 40 % bei Vertragsschluss, 30 % bei Vorlage eines Zwischenergebnisses sowie 30 % bei Abnahme bzw. Lieferung. Abweichende Zahlungspläne können im Angebot vereinbart werden.
(4) Bei laufenden Leistungen (Retainer, monatliche Leistungspakete) ist die Vergütung jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Daneben kann der Auftragnehmer eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen; sie wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei drohendem Zahlungsausfall oder erheblichem Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen zu verweigern.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Software, Code, Konzepte, Dokumentationen etc.) bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Nach vollständiger Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte sowie die Weiterentwicklung durch Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Quellcode wird nur dann an den Auftraggeber übergeben, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer lediglich die Übergabe der kompilierten oder deployten Lösung. In diesem Fall bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während angemessener Zeiträume Pflege- und Wartungsleistungen zu marktüblichen Konditionen an, um die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Werks zu gewährleisten.
(5) Der Auftragnehmer behält das Recht, im Rahmen des Projekts entstandene generische Know-how-Bestandteile, Methoden und technische Lösungsansätze, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, für weitere Projekte zu verwenden.
(6) Drittanbieter-Tools, Frameworks, Bibliotheken und KI-Dienste (z. B. OpenAI, n8n, Make) unterliegen deren eigenen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf wesentliche Lizenzeinschränkungen hin, übernimmt jedoch keine Haftung für Änderungen der Nutzungsbedingungen Dritter.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, dauerhaft gegenüber Dritten geheim zu halten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die (a) dem Empfänger bereits vor Bekanntgabe ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren, (b) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass der Empfänger hieran mitgewirkt hat, (c) dem Empfänger von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart worden sind oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, soweit der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Detaillierte Projektbeschreibungen werden nur nach vorheriger Freigabe veröffentlicht.
(4) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden erhält, handelt er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. In diesem Fall ist vor Leistungsbeginn ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen. Ein Muster-AVV wird vom Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine Auftragsverarbeitung findet nur statt, wenn dies für die Leistungserbringung notwendig ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Auftraggeber ist selbst für die datenschutzkonforme Ausgestaltung seiner Systeme und Prozesse verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt auf Anfrage technisch-organisatorische Informationen zu eingesetzten Systemen zur Verfügung, die für die Erfüllung der DSGVO-Pflichten des Auftraggebers erforderlich sind.
(6) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist abrufbar unter veradex.de/datenschutz.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf den Betrag der für das jeweilige Projekt vereinbarten Nettovergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung je Schadensfall auf die im betreffenden Vertragsjahr vereinbarte Nettovergütung begrenzt.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Die Haftung ist insoweit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass (a) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 nicht erfüllt hat, (b) der Auftraggeber gelieferte Systeme oder Ergebnisse ohne Rücksprache verändert hat oder (c) die eingesetzten Drittanbieter-Dienste (KI-APIs, Cloud-Infrastrukturen) ihre Leistungen verändern oder einstellen.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
(8) Die Parteien sind sich darüber einig, dass KI-gestützte Systeme keine Fehlerfreiheit garantieren können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geschäftskritische Ergebnisse von KI-Systemen eigenverantwortlich zu prüfen.
(1) Soweit der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werks in Text- oder Schriftform an (Fertigstellungsmeldung) und stellt das Werk zur Abnahme bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung zu prüfen und, sofern es vertragsgemäß erbracht wurde, in Text- oder Schriftform abzunehmen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, hat er diese konkret in Textform zu benennen. Nach Beseitigung der gerügten Mängel beginnt die Frist nach Absatz 2 erneut zu laufen.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB) oder wenn er das Werk oder wesentliche Teile davon produktiv in Betrieb nimmt (konkludente Abnahme).
(5) Teilabnahmen sind zulässig, soweit abgrenzbare und selbstständig nutzbare Leistungsteile (Meilensteine) vereinbart wurden. Für jeden abgenommenen Leistungsteil gelten die Wirkungen der Abnahme gesondert.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfrist gemäß § 10 beginnt zu laufen. Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich nach § 5.
(1) Soweit der Auftrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, modifiziert durch die nachfolgenden Regelungen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit keine längere Frist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für digitale Produkte im B2B-Kontext, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Für die Voraussetzungen, den Zeitpunkt und die Wirkung der Abnahme gilt § 9.
(4) Zeigt sich ein Mangel, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Entdeckung, schriftlich oder in Textform zu rügen. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; er kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung wählen.
(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Auftraggeber das Werk oder Teile davon ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert hat und der Mangel darauf zurückzuführen ist.
(7) Für Dienstverträge bestehen keine Gewährleistungsansprüche im Rechtssinne; der Auftragnehmer schuldet lediglich das sorgfältige Bemühen um die vereinbarte Leistung.
(1) Projektbezogene Einzelverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung oder durch Abnahme des Werks.
(2) Dauerschuldverhältnisse (Wartungsverträge, Retainer, laufende Betreuung) werden, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn (a) der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als dreißig (30) Tage in Verzug gerät, (b) der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder (c) der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
(5) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand oder anteilig nach vereinbartem Preis zu vergüten. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden auf die Schlussvergütung angerechnet.
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks sowie Energie- oder Netzausfälle.
(2) Der Ausfall, die Einstellung oder die wesentliche Änderung von Diensten Dritter, auf die der Auftragnehmer zur Leistungserbringung angewiesen ist (insbesondere KI-Schnittstellen, Cloud- und Hosting-Dienste sowie Automatisierungsplattformen), steht höherer Gewalt gleich, soweit der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich informieren und sich um zumutbare Abhilfe oder gleichwertige Alternativen bemühen.
(4) Dauert die Störung länger als acht (8) Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag oder Leistungsteil durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Verzögerung oder Nichtleistung sind ausgeschlossen.
(1) Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die vorstehenden Bestimmungen für Leistungen in den Bereichen Webseiten, Social Media, Content-Erstellung, Online-Marketing sowie betriebene KI- und Automationssysteme. Bei Widersprüchen gehen sie den allgemeinen Bestimmungen für diese Leistungen vor.
(2) Erfolg. Leistungen im Bereich Social Media, Content und Marketing werden als Dienstleistung erbracht. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige und fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere wird keine Gewähr für bestimmte Reichweiten, Interaktionen, Follower-, Besucher- oder Umsatzzahlen, Suchmaschinen-Platzierungen oder Verkaufsergebnisse übernommen, da diese maßgeblich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen (insbesondere Algorithmen, Nutzerverhalten und Entscheidungen der Plattformbetreiber).
(3) Inhalte und Freigabe. Vom Auftragnehmer erstellte Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Beiträge) werden vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt, sofern keine laufende Freigabe oder eigenständige Veröffentlichungsbefugnis vereinbart ist. Mit der Freigabe oder der Vereinbarung einer eigenständigen Veröffentlichungsbefugnis übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte. Der Auftraggeber stellt sicher, dass beigestellte und freigegebene Inhalte frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht, insbesondere Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht, verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Veröffentlichung freigegebener oder beigestellter Inhalte beruhen.
(4) Konten, Domains und Zugänge. Social-Media-Konten, Domains, Hosting-Verträge und vergleichbare Zugänge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den Namen und für Rechnung des Auftraggebers angelegt und geführt und stehen in dessen Eigentum bzw. Inhaberschaft. Der Auftragnehmer erhält für die Dauer der Beauftragung die erforderlichen Zugriffsrechte. Bei Beendigung des Vertrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche Zugangsdaten, Verwaltungsrechte und herausgabefähigen Inhalte und löscht eigene Zugriffsrechte. Ein Zurückbehaltungsrecht an Zugängen und Daten besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
(5) Betriebene KI- und Automationssysteme. Werden vom Auftragnehmer KI-Workflows, Automationen oder vergleichbare Systeme (z. B. n8n-Instanzen, Agenten, Pipelines) für den Auftraggeber betrieben oder gehostet, gilt entsprechend Absatz 4: Bei Beendigung des Vertrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die hierfür eingerichteten Workflows, Konfigurationen und herausgabefähigen Daten in einem allgemein üblichen, weiterverwendbaren Format oder ermöglicht den Export. Die hierfür erforderlichen Aufwände sind angemessen zu vergüten, sofern sie über eine einfache Datenausgabe hinausgehen.
(6) Drittplattformen. Für Verfügbarkeit, Funktionalität und Konditionen der genutzten Plattformen (z. B. Social-Media-Netzwerke, Hosting- und Domain-Anbieter) gelten deren Bedingungen; § 12 gilt entsprechend. Sperrungen, Reichweitenbeschränkungen oder Änderungen seitens der Plattformbetreiber hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesen AGB ist Nordrach.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Offenburg, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
(5) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht; auf diese Folge wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Die Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen, die das vertragliche Äquivalenzverhältnis zulasten des Auftraggebers wesentlich verschieben, insbesondere nicht für Änderungen der Vergütung, des Leistungsumfangs oder der Haftungsregelungen; solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Im Falle eines fristgemäßen Widerspruchs ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen.
(6) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da ausschließlich Unternehmer als Vertragspartner auftreten (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die EU-Kommissionsplattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ findet keine Anwendung.